Letzte Änderung: 22. April 2024

Versicherungsleistungen für die Kinderfeuerwehr

Unfall in der Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr, was nun?

Die Unfallkasse Hessen schützt Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders engagieren, selbstverständlich auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und zwar schon ab der Kindergruppe.

Wer ist versichert?

Seit 2007 sind in Hessen auch die jüngsten Feuerwehrleute gesetzlich bei der UKH versichert. Mit der Einführung des § 8 Abs. 4 HBKG hat das Land Hessen diese Möglichkeit geschaffen:  Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Freiwilligen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres Kindergruppen gebildet werden.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kinderfeuerwehr dem öffentlich-rechtlichen Teil der Feuerwehr zugeordnet ist.

Betreuer*innen, die selber der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr angehören (z.B. in der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung) sind unfallversichert über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr, inkl. der Mehrleistungen für Feuerwehrangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).

Wenn weitere Personen (z.B. Eltern oder Geschwister) im Auftrag der Kommune der Kindergruppe helfen, besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Einen Anspruch auf Mehrleistungen, neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, hat diese Personengruppe nicht.

Was ist versichert?

Der Unfallversicherungsschutz umfasst die Gruppenstunden und auch:

  • alle erforderlichen Wege,
  • die Vorbereitung und Teilnahme an Freizeitaktivitäten und Ausflügen, wenn die Veranstaltung von den Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr genehmigt ist.
Bild: © Günter Fenchel
Eine Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr steht im Ankleideraum einer Feuerwache. Einige tragen Brandbekämpfungs-Überjacken, andere Feuerwehrhelme.

Was bietet die Unfallkasse Hessen?

Unfälle sollen möglichst gar nicht erst passieren. Die Präventionsexpert*innen der UKH unterstützen darum die Leitungen der hessischen Freiwilligen Feuerwehren und die Betreuer*innen der Kindergruppen durch Beratungen, Seminaren und Informationen.

Ein UKH-Präventions-Wettbewerb fordert Kinderfeuerwehren in Hessen heraus. Alle zwei Jahre sollen auf Bildern, Fotos, Postern oder Collagen gezeigt werden „Meine Kinderfeuerwehr ist sicher!".

Und wenn doch ein Unfall in der Kinderfeuerwehr passiert?

Dann meldet die Feuerwehr-Leitung den Unfall an die UKH (Unfallanzeige). Wir leiten die medizinischen und therapeutischen Schritte ein. Die Rehamanager*innen und die Leistungsexpert*innen der UKH kümmern sich um die bestmögliche Versorgung. Ärzt*innen und Krankenhäuser rechnen direkt mit uns ab.

  • Bitte dokumentieren Sie leichte Unfälle ohne Arztbesuch im Verbandbuch oder im Meldeblock „Dokumentation zur Ersten Hilfe“. Eine Unfallanzeige ist nicht nötig.
  • Bei leichten Verletzungen (kleine Schürfwunden, Splitter in der Haut, kleine Schnittwunden, leichte Prellungen) reicht die Vorstellung beim nächstgelegenen Arzt. Bitte sorgen Sie für eine Begleitperson! Wenn das Kind mit einem Privat PKW transportiert wird, sind Fahrer*in und verletztes Kind gesetzlich unfallversichert.
  • Bei schweren Verletzungen (Brüche, stark blutende Wunden, Bewusstlosigkeit) muss eine Durchgangsarztpraxis (D-Arzt) oder die Notfallambulanz aufgesucht werden. Hier ist außerdem ein besonderer Transport (Rettungswagen, Notarztwagen) und fachkundige Begleitung erforderlich. Informieren Sie in einem solchen Fall bitte die Vorgesetzten bei der Feuerwehr, diese müssen umgehend die Unfallanzeige ausfüllen und sie über die Kommune an die UKH weiterleiten.
  • Bei schweren Unfällen und Unfällen mit Todesfolge muss die UKH unverzüglich telefonisch oder per Fax informiert werden.
  • Passiert der Unfall auf dem Weg zur oder von der Kinderfeuerwehr sollte ebenfalls die Leitung der Feuerwehr und die Kommune informiert werden.

Bitte weisen Sie die Praxis oder das Krankenhaus darauf hin, dass es sich um einen Feuerwehrunfall handelt und die Unfallkasse Hessen zuständig ist. Wir rechnen direkt mit Ärzten und Krankenhäusern ab.

Bei kleinen, harmlosen Unfällen ohne Folgen ist keine Unfallanzeige nötig.

Diese Leistungen übernimmt die UKH nach einem Unfall

  • ambulante und stationäre Behandlung, auch in Reha-Einrichtungen
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (auch Brillen)
  • häusliche Krankenpflege
  • Pflegegeld, Pflegekraft, Heimpflege.
Übrigens: Diese Leistungen werden direkt mit der UKH abgerechnet und nicht über die Krankenkasse.

Weitere gesetzliche Aufgaben sind die schulische und soziale Rehabilitation nach schwersten Unfällen. Auszug für schulische und soziale Rehabilitation:

  • Ausbildung einschließlich des dazu erforderlichen Schulabschlusses
  • Kraftfahrzeughilfe (z. B. behinderungsbedingte Zusatzausstattung)
  • Wohnungshilfe (z. B. behindertengerechter Umbau)
  • Haushaltshilfe

Finanzielle Sicherheit im Fall der Fälle

Nach einem Kinderunfall im Feuerwehrdienst kann zum Beispiel einem Elternteil Kinderpflegeverletztengeld gewährt werden, so dass die Kinderbetreuung zu Hause gesichert ist.

Weitere Geldleistungen:

  • Versichertenrente, wenn die „Erwerbsfähigkeit“ länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist,
  • Mehrleistungen, die die Angehörigen der Feuerwehren, die sich im Interesse der Allgemeinheit engagieren, nach einem Unfall zusätzlich finanziell absichern.
Bild: © Günter Fenchel
Vier Kinder lehnen an der Rückseite eines Feuerwehrwagens. Zwei von ihnen tragen Feuerwehrhelme.

Häufige Fragen

Auf dem UKH Unfallausweis sollen Name, Anschrift und Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten und die Kontaktdaten der hausärztlichen Praxis vermerkt werden. Die Karte dient dazu, den*die Arzt*Ärztin nach einem Unfall im Feuerwehrdienst auf die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen hinweisen, die die Kosten übernehmen wird. Der UKH Unfallausweis dient dazu, das ärztliche Verfahren zu vereinfachen.

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